Den Verwalter wechseln ist einfacher, als Sie denken.
Unzufrieden mit Abrechnungen, Erreichbarkeit oder Instandhaltung? Seit der WEG-Reform braucht die Abberufung keinen wichtigen Grund mehr. Drei Schritte — und um den dritten kümmern wir uns vollständig.
I.
Vertrag und Fristen prüfen
Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen — ein wichtiger Grund ist nicht mehr nötig. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Prüfen Sie außerdem die Laufzeit: Eine Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, bei Erstbestellung nach Aufteilung höchstens drei.
II.
Beschluss in der Versammlung
Abberufung des alten und Bestellung des neuen Verwalters beschließt die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Beides kann in derselben Versammlung geschehen. Wir stellen uns auf Wunsch vorab der Versammlung vor und liefern ein Verwaltungsangebot, über das abgestimmt werden kann.
III.
Geordnete Übergabe
Den Rest übernehmen wir: Wir fordern sämtliche Unterlagen beim bisherigen Verwalter an, übernehmen Konten und laufende Verträge, informieren Dienstleister und Versorger — und Ihre Gemeinschaft hat vom ersten Tag an einen festen Ansprechpartner.
Diese Unterlagen gehören zur Übergabe.
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
- Beschluss-Sammlung (vollständig)
- Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der letzten Jahre
- Kontounterlagen, Rücklagenkonten und Saldenbestätigungen
- Laufende Verträge (Wartung, Versorgung, Hausmeister, Versicherungen)
- Versicherungsscheine und Schadenhistorie
- Schlüssel, Zugangscodes und technische Dokumentation
- Offene Vorgänge: Schäden, Rechtsstreitigkeiten, Gewährleistung
Das Beirats-Paket
Die komplette Checkliste als PDF für Ihre Beiratssitzung — Fristen, Beschlussvorlage und Übergabe-Liste zum Abhaken. Kostenlos per E-Mail.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über den Ablauf eines Verwalterwechsels und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.